Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Lizenz- und Nutzungsbedingungen
der Firma Ing. Andreas Kren - Wizard Software (Stand 01. Jänner 2018)
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§1 Geltungsbereich
- Die Firma Ing. Andreas Kren - Wizard Software, im weiteren Wizard Software, Auftragnehmer oder Lizenzgeber genannt, erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber oder Lizenznehmer genannt) ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- sowie Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber auf seine eigenen Bedingungen verweist, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich widerspricht.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenz- und Nutzungsbedingungen liegen am Firmensitz von Wizard Software zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind sie in schriftlicher oder elektronischer Form vom Auftragnehmer erhältlich.
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§2 Lizenzverträge
- Die von Wizard Software erstellte Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie ist geistiges Eigentum der Wizard Software.
- Wizard Software ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, kostenpflichtige Aktualisierungen der Software (Updates) entgeltlich zu erstellen.
- Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert.
- Es wird bei Installation durch Wizard Software die Anzahl der erworbenen Lizenzen auf den vom Lizenznehmer genannten Arbeitsstationen freigeschalten. Verwendet der Lizenznehmer wenigstens eine Arbeitsstation, die ein gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Benutzer ermöglicht, gilt eine erworbene Lizenz für einen Benutzer, der nur auf einer Arbeitsstation gleichzeitig arbeiten darf.
- Die vom Lizenznehmer erworbenen Programmmodule sind, soweit technisch möglich, auf allen lizenzierten Arbeitsstationen oder für alle lizenzierten Benutzer verfügbar.
- Die Lizenzen sind, soweit nicht anders vereinbart, zeitlich unbegrenzt nutzbar.
- Die Lizenzen sind jeweils personengebunden. Sie gelten ausschließlich für den Lizenznehmer und sind nicht übertragbar, dies insbesondere auch nicht durch Rechtsnachfolge welcher Art auch immer oder Verkauf der dazugehörigen Hardware.
- Der Lizenznehmer ist, ohne schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers, nicht berechtigt, die Software oder zugehöriges schriftliches Material sowie das Recht zu deren jeweiligen Benutzungen an Dritte zu übergeben, zu übertragen oder sonst wie zugänglich zu machen sowie die Software zu vermieten oder zu verleasen.
- Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
- Die Benutzung der Software über die erteilte Lizenz hinaus wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
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§3 Vertragsverletzung und Kündigung von Lizenzverträgen
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift des §2 verstößt.
- Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, die dem Lizenzgeber aufgrund einer Verletzung des §2 entstehen.
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§4 Angebot
- Die Angebote von Wizard Software sind freibleibend. Der Vertrag gilt auftragnehmerseits erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Wizard Software als geschlossen.
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§5 Rücktritt vom Vertrag
- Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist außer den im Gesetz geregelten Fällen des Verzuges ausgeschlossen.
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§6 Kostenvoranschlag
- Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Bei Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu verständigen. Kostenüberschreitungen bis 15% des veranschlagten Betrages sind vom Auftraggeber unabhängig von einer gesonderten Verständigung zu bezahlen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zum aktuellen Stundensatz in Rechnung gestellt.
- Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben das geistige Eigentum von Wizard Software. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Wizard Software. Für Zuwiderhandeln hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
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§7 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle von Wizard Software genannten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie allfälliger Gebühren.
- Wird gegen die Rechnung von Wizard Software binnen einer Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
- Sofern die Leistungen von Wizard Software in Teilen erbracht werden, ist Wizard Software ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind von Wizard Software in Rechnung gestellte Beträge sofort ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
- Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen vermeintlicher Gegenansprüche - auch aus dem Titel der Gewährleistung - sind ausgeschlossen.
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§8 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Wizard Software berechtigt, weitere, auch mit der ausständigen Rechnung nicht im Zusammenhang stehende Lieferungen bzw. Bestellungen des Auftraggebers bis zur vollständigen Bezahlung der unberichtigt aushaftenden Forderungen zurückzubehalten.
- Bei Zahlungsverzug ist die Wizard Software berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
- Sollten bei Zahlungsverzug Zahlungserinnerungen versandt werden, ist Wizard Software berechtigt, die Bearbeitungsgebühr dafür dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Nach erfolgloser telefonischer oder schriftlicher Mahnung kann Wizard Software Inkassoinstitute bzw. Rechtsanwälte mit der Einbringlichmachung betrauen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die damit einhergehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
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§9 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt - unbeschadet eines früheren Gefahrenübergangs - bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag entstandener Verbindlichkeiten des Auftraggebers Eigentum der Wizard Software. Eine Weiterveräußerung der Ware ist nur zulässig, wenn diese der Wizard Software rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die Wizard Software der Veräußerung schriftlich zustimmt. Im Fall der schriftlichen Zustimmung der Wizard Software gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an Wizard Software abgetreten und ist Wizard Software jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Wizard Software berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.
- Wenn sich der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Softwarelizenzen nach einmaliger vorheriger Mahnung zu sperren und die nicht bezahlte Ware (Hardware, Software, Lizenz) jederzeit zu demontieren und abzuholen. Hieraus kann der Auftraggeber keinerlei Besitzstörungs- bzw. Schadenersatzansprüche, insbesondere keinerlei Vermögensschäden geltend machen.
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§10 Rückgabe der Ware
- Bestellte Ware wird ausnahmslos nicht zurückgenommen. Etwaige Rücklieferun-gen werden daher nicht angenommen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgeschickt.
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§11 Lieferung und Gefahrenübergang
- Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers oder des Willens der Subunternehmer liegen. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Auf jeden Fall sind Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
- Sofern die Lieferung und Installation der Ware nicht durch den Auftragnehmer erfolgt, gilt Folgendes: Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haftet der Auftragnehmer nicht. Mangels besonderer Versandvorschriften des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Versendung auf dem nach seinem Ermessen besten Weg erwirken. Die Versicherung gegen Transportschäden kann vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht durch den Auftragnehmer besteht jedoch nicht.
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§12 Gewährleistung und Haftung
- Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.
- Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von einer Woche nach Lieferung der Ware oder bei verdeckten Mängeln sofort schriftlich erfolgen, widrigenfalls die Ware als vorbehaltlos angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verzichtet wird.
- Eine Gewährleistung und Haftung dafür, dass die Software für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist und mit bei diesem vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
- Im Falle der Gewährleistung obliegt dem Auftragnehmer die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Verbesserung hat jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung, wobei Wandlung bei Vorliegen eines lediglich unerheblichen Mangels gänzlich ausgeschlossen wird.
- Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. §924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
- Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den gesamten ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall betragsmäßig mit der halben Höhe der Nettoauftragssumme des der Haftung zu Grunde liegenden Auftrages begrenzt.
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§13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich Wien. Wien ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Auf die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
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§14 Sonstiges
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
- Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem Konsumentenschutzgesetz werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.